Neues Verfahren

Steuerklassenwahl 2010

Expertentipps | 25.11.2009

Das Bundesfinanzministerium hat am 22.10.2009 ein Merkblatt zur Steuerklassenwahl für Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010 veröffentlicht.

Für unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, besteht im Hinblick auf die Wahl der Steuerklassen ein Wahlrecht. Die Ehegatten können sich nach einer Kombination aus der Steuerklasse III und V oder nach der Steuerklasse IV / IV besteuern lassen. Bei der Steuerklassenkombination IV/IV kann, muss aber nicht, künftig zudem ein Faktor gewählt werden. Durch das sogenannte Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Mit dem Faktor wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Ziel der geeigneten Wahl zwischen den einzelnen Steuerklassenkombinationen ist es zu erreichen, dass die Summe der unterjährigen Lohnsteuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahreseinkommensteuer entspricht.

Die Anwendung des Faktorverfahrens können Steuerpflichtige erreichen, indem sie nach Erhalt der Lohnsteuerkarten für 2010 die Eintragung des Faktors beim zuständigen Finanzamt beantragen. Das Finanzamt ermittelt den entsprechenden Faktor.

Der Vorteil bei der Anwendung dieses Verfahrens ist, dass bereits beim Lohnsteuerabzug und nicht erst bei der Einkommensteuererklärung bei jedem Ehegatten die steuerrechtlichen Abzüge - insbesondere der Grundfreibetrag berücksichtigt werden. Zudem können hohe Nachzahlungen im Rahmen der späteren Einkommensteuerveranlagung vermieden werden, die bei der Kombination III/V auftreten können.

Zur Erleichterung der Wahl der zutreffenden Steuerklasse bei Ehegatten, hat das Bundesfinanzministerium das am 22. Oktober 2010 auf seiner Homepage ein entsprechendes Merkblatt veröffentlicht. Anhand der darin enthaltenen Tabellen können Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination ermitteln, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.

Hielscher & Besser Steuerberatungsgesellschaft mbH, Augsburg, 20. Nov. 2009
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